Bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, im Alltag Reverse Charge genannt, weist der Leistende keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen schuldet der Empfänger die Steuer und meldet sie selbst an. Auf der Rechnung steht dafür ein vorgeschriebener Hinweis, und ohne ihn ist der Beleg unvollständig.

Worum es geht

Normalerweise berechnet der Leistende die Umsatzsteuer, kassiert sie mit und führt sie ab. Bei Reverse Charge dreht sich das um: Der Empfänger berechnet die Steuer für sich selbst und zieht sie im selben Atemzug als Vorsteuer wieder ab, sofern er dazu berechtigt ist. Unterm Strich fließt kein Geld, aber die Meldung muss stimmen.

Der Gesetzgeber nutzt dieses Verfahren, um Steuerausfälle zu vermeiden, besonders in Branchen mit vielen Subunternehmern und bei grenzüberschreitenden Leistungen.

Wann es im Handwerk greift

Für Handwerksbetriebe sind zwei Fälle wichtig. Erstens Bauleistungen an ein Unternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt: Dann geht die Steuerschuld auf den Auftraggeber über. Das betrifft die klassische Subunternehmerkette am Bau. Zweitens sonstige Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland, bei denen sich der Leistungsort in das Land des Empfängers verlagert.

Beide Fälle haben Voraussetzungen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Ob der Auftraggeber tatsächlich Bauleistender im Sinne der Vorschrift ist, lässt sich nicht am Firmennamen ablesen. Üblich ist eine Bestätigung des Finanzamts, die sich der Auftraggeber ausstellen lässt.

Was auf die Rechnung gehört

Zusätzlich zu den üblichen Pflichtangaben braucht die Rechnung drei Dinge: den Nettobetrag ohne Steuerausweis, den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft und, bei Leistungen ins EU-Ausland, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beider Seiten. Der Hinweis muss als solcher erkennbar sein, gebräuchlich ist die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Ein häufiger Fehler ist der versehentliche Steuerausweis. Wer bei einer Reverse-Charge-Leistung doch Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie, und der Empfänger darf sie trotzdem nicht als Vorsteuer ziehen. Die Korrektur läuft dann über eine Rechnungskorrektur.

Die Nummer des Empfängers prüfen

Bei Leistungen ins EU-Ausland ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden die Grundlage des Verfahrens. Sie lässt sich beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen, einfach und qualifiziert. Bewahren Sie den Nachweis der Abfrage auf, er gehört zum Vorgang. Stellt sich später heraus, dass die Nummer ungültig war, wird die Frage unangenehm, wer die Steuer schuldet.

Im Betrieb sauber führen

Reverse-Charge-Rechnungen brauchen eine eigene Vorlage mit dem richtigen Hinweis und einen Kunden, an dem die passenden Angaben hinterlegt sind. Wer das am Kundendatensatz führt, kann den falschen Beleg kaum noch versehentlich schreiben. In Workstool hängen Steuersatz, Hinweistext und Nummern am Kunden, die Rechnung entsteht daraus. Die Belege gehen über die Schnittstellen an die Buchhaltung, wo sie in der Meldung landen.

Die Vorlage richtig nutzen

Die Vorlage enthält Felder für beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und den vorgeschriebenen Hinweis. Prüfen Sie vor dem ersten Einsatz mit Ihrem Steuerbüro, welcher Fall bei Ihnen vorliegt und welcher Wortlaut dafür richtig ist. Die Vorschriften unterscheiden sich zwischen Bauleistungen im Inland und Leistungen ins EU-Ausland deutlich. Diese Seite erklärt den Aufbau und ersetzt keine steuerliche Beratung.