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Handwerker und Feiertage: Zuschläge, Regeln und Tipps

Handwerker und Feiertage: Zuschläge, Regeln und Tipps

28. Februar 2025
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Handwerksbetriebe stehen vor besonderen Herausforderungen, wenn es um Arbeit an Feiertagen geht. Während viele Arbeitnehmer an Feiertagen frei haben, sind Handwerker in einigen Branchen – etwa im Notfalldienst oder bei dringenden Bauprojekten – oft auch an diesen Tagen im Einsatz. Doch welche Regeln gelten für Feiertagsarbeit? Welche Zuschläge müssen gezahlt werden?

Und wie können Betriebe den Einsatz an Feiertagen sinnvoll planen? In diesem Beitrag geben wir einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um Handwerker und Feiertage.

Gesetzliche Grundlagen: Darf an Feiertagen gearbeitet werden?

In Deutschland gibt es strenge Regelungen zur Feiertagsarbeit. Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt ein generelles Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Dieses Verbot soll Arbeitnehmer schützen und ihnen Erholung ermöglichen. Dennoch gibt es Ausnahmen, die insbesondere für Handwerksbetriebe von Bedeutung sind:

Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Feiertagen:

  • Not- und Rettungsdienste: Handwerker im Bereich Heizung, Sanitär, Elektro oder Schlüsseldienst dürfen im Notfall auch an Feiertagen arbeiten.
  • Versorgungssicherheit: Betriebe, die für die öffentliche Versorgung wichtig sind (z. B. Strom- oder Wasserversorgung), dürfen ihre Handwerker auch an Feiertagen einsetzen.
  • Dringende Reparaturen: Wenn ein Schaden eintritt, der sofort behoben werden muss, kann eine Ausnahme gemacht werden.
  • Bauprojekte mit besonderer Dringlichkeit: Bei Bauprojekten, die nicht unterbrochen werden dürfen (z. B. Autobahn- oder Brückenbau), kann eine Genehmigung zur Feiertagsarbeit beantragt werden.

Genehmigungspflicht für Feiertagsarbeit

Falls ein Betrieb nicht unter die oben genannten Ausnahmen fällt, muss eine behördliche Genehmigung eingeholt werden. Diese wird in der Regel von den Gewerbeaufsichtsämtern oder Landesarbeitsministerien erteilt.

Feiertagszuschläge: Was muss gezahlt werden?

Wer an Feiertagen arbeitet, hat in vielen Fällen Anspruch auf einen Zuschlag zum regulären Lohn. Doch welche Zuschläge gelten für Handwerker?

Rechtlicher Rahmen für Feiertagszuschläge:

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Feiertagszuschläge zu zahlen. Allerdings können solche Zuschläge in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen festgelegt sein. In vielen Branchen des Handwerks gibt es tariflich geregelte Zuschläge für Feiertagsarbeit.

Höhe der Feiertagszuschläge:

Die Höhe der Zuschläge variiert je nach Branche, Tarifvertrag und Bundesland. Gängige Regelungen sind:

  • 50 % Feiertagszuschlag (z. B. für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen)
  • 100 % Feiertagszuschlag (z. B. für Arbeiten an besonders wichtigen Feiertagen wie Weihnachten oder Neujahr)
  • Sonntagszuschläge (meist 50 %, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt)
  • Nachtzuschläge (22:00 – 6:00 Uhr) von 25–50 %, falls an Feiertagen nachts gearbeitet wird.

Ein besonderer Vorteil für Arbeitnehmer: Feiertagszuschläge sind steuerfrei, sofern sie 125 % des Grundlohns nicht übersteigen. Dies macht Feiertagsarbeit finanziell attraktiver, sowohl für Handwerker als auch für Betriebe, die mit Zuschlägen Anreize schaffen möchten.

Feiertagsplanung: Tipps für Handwerksbetriebe

1. Notwendigkeit von Feiertagsarbeit prüfen

Nicht jede Baustelle oder jeder Auftrag muss zwingend an einem Feiertag erledigt werden. Betriebe sollten genau prüfen:

  • Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Erledigung?
  • Ist eine Notwendigkeit aus wirtschaftlicher oder technischer Sicht gegeben?
  • Können Arbeiten auf einen regulären Arbeitstag verschoben werden?

2. Mitarbeiter rechtzeitig einplanen

Falls Feiertagsarbeit unvermeidlich ist, sollte die Einsatzplanung frühzeitig erfolgen. Empfehlenswert ist:

  • Freiwillige Mitarbeiter bevorzugen: Manche Mitarbeiter arbeiten gerne an Feiertagen wegen der Zuschläge.
  • Frühzeitige Kommunikation: Mitarbeiter sollten mindestens vier Wochen im Voraus über Feiertagsarbeit informiert werden.
  • Faire Verteilung: Wer an einem Feiertag arbeitet, sollte an einem anderen Tag als Ausgleich frei bekommen.

3. Urlaubsplanung berücksichtigen

Da viele Mitarbeiter in der Weihnachtszeit oder um Ostern Urlaub nehmen, sollte die Feiertagsarbeit mit der Urlaubsplanung abgestimmt werden. Sinnvoll ist eine klare Regelung, wann und wie Feiertagsarbeit eingeplant wird.

4. Zuschläge als Motivation nutzen

Feiertagszuschläge sind nicht nur eine gesetzliche oder tarifliche Vorgabe – sie können auch als Motivationsanreiz genutzt werden. Unternehmen, die attraktive Zuschläge bieten, haben es oft leichter, Mitarbeiter für Feiertagsarbeit zu gewinnen.

5. Alternativen zur Feiertagsarbeit prüfen

Falls möglich, sollten Alternativen zur Feiertagsarbeit in Betracht gezogen werden. Dazu gehören:

  • Vorproduktion: Bestimmte Arbeiten können bereits im Vorfeld erledigt werden.
  • Automatisierung: In einigen Bereichen kann der Einsatz von Maschinen und Automatisierung Feiertagsarbeit reduzieren.
  • Schichtmodelle: Durch kluge Schichtplanung kann Arbeit besser aufgeteilt werden, um Feiertagsarbeit zu minimieren.

Fazit: Feiertagsarbeit strategisch planen und fair entlohnen

Handwerksbetriebe müssen bei Feiertagsarbeit viele Aspekte berücksichtigen – von den gesetzlichen Regelungen über die Höhe der Zuschläge bis hin zur gerechten Planung. Wer strategisch vorgeht, kann Feiertagsarbeit nicht nur effizienter organisieren, sondern auch als Vorteil nutzen. Denn mit den richtigen Anreizen und einer transparenten Planung können sowohl Betrieb als auch Mitarbeiter von Feiertagsarbeit profitieren.

Letztlich gilt: Gute Planung, faire Vergütung und klare Kommunikation sind der Schlüssel zu einem erfolgreichen Umgang mit Feiertagsarbeit im Handwerk.

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