Was ist die Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist ein gesetzlicher Güterstand in Deutschland, der automatisch bei der Eheschließung ohne Ehevertrag in Kraft tritt. Sie regelt, was mit dem Vermögen der Ehepartner während der Ehe und im Falle einer Scheidung geschieht. In der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen, das die Ehepartner während der Ehe erwerben, als gemeinsames Eigentum betrachtet.
Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung jeder Partner Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens hat. Dabei werden jedoch Schulden und bereits vorhandenes Vermögen vor Beginn der Ehe nicht berücksichtigt. Die Zugewinngemeinschaft bietet somit eine gewisse Sicherheit für beide Partner und sorgt dafür, dass keiner benachteiligt wird.
Es ist dennoch ratsam einen notariellen Vertrag abzuschließen um individuelle Regelungen zu treffen oder andere Güterstände wie z.B. die Gütertrennung festzulegen. Im Großen und Ganzen kann man sagen, dass die Zugewinngemeinschaft ein faires System darstellt, das dazu beiträgt Streitigkeiten bei einer Trennung oder Scheidung zu vermeiden und klare Regeln für den Umgang mit dem ehelichen Vermögen bereitzustellen.
Grundprinzipien:
- Beide Ehepartner bleiben rechtlich eigenständige Vermögensinhaber.
- Während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen (der Zugewinn) wird im Scheidungsfall ausgeglichen.
Die Zugewinngemeinschaft im Detail:
- Trennung von Vermögen: Jeder Ehepartner verwaltet sein eigenes Vermögen selbstständig. Es wird nicht gemeinsames Eigentum.
- Zugewinn: Als Zugewinn gilt der Betrag, um den das Endvermögen eines jeden Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Hierbei wird das Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat und bei Beendigung des Güterstandes, z.B. durch Scheidung oder Tod, bewertet.
- Zugewinnausgleich bei Scheidung: Wird die Ehe geschieden, hat der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Anspruch auf die Hälfte des Differenzbetrages zum Zugewinn des anderen Ehegatten.
- Erbfall: Bei Tod eines Ehegatten erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft als pauschalierter Zugewinnausgleich.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Die Berechnung des Zugewinns erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird das Anfangsvermögen beider Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt. Dazu zählt jegliches Vermögen, wie Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmensanteile, abzüglich eventueller Schulden. Ebenso wird das Endvermögen jedes Ehepartners zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft erfasst.
Der Zugewinn eines jeden Ehepartners ergibt sich aus der Differenz des Endvermögens und des Anfangsvermögens.
Hat beispielsweise Ehepartner A zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 50.000 Euro und zum Ende der Ehe 100.000 Euro, beträgt der Zugewinn 50.000 Euro. Ehepartner B startete mit 20.000 Euro und endet bei 80.000 Euro, was ebenfalls einen Zugewinn von 60.000 Euro bedeutet.
Da Ehepartner B einen höheren Zugewinn erzielte, steht Ehepartner A die Hälfte der Differenz zwischen beiden Zugewinnen zu. Der Ausgleichsanspruch beläuft sich somit auf 5.000 Euro (60.000 Euro – 50.000 Euro = 10.000 Euro / 2 = 5.000 Euro), den Ehepartner A von B erhalten würde.